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AGBs

1. Geltungsbereich und allgemeine Bedingungen:

 1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (“Mulde direkt AGB”) gelten für alle Verträge, die über das Onlineportal www.mulde-direkt.at („Mulde direkt“ Onlineportal“) zwischen Mulde direkt und Kunden abgeschlossen werden, die ihren Wohnsitz/Firmensitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben.

Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten die  AGB auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, insbesondere auch für mündlich erteilte Zusatz-/Ergänzungsaufträge, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird

1.2. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende (Geschäfts-) Bedingungen der Vertragspartner von MULDE DIREKT gelten auch dann nicht, wenn MULDE DIREKT derartigen abweichenden (Geschäfts- ) Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. In diesem Sinne gelten insbesondere auch Vertragserfüllungshandlungen durch MULDE DIREKT nicht als Zustimmung zu von diesen AGB abweichenden

 (Geschäfts-) Bedingungen der Vertragspartner von MULDE DIREKT.

1.3. Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen zu diesen AGB bedürfen der Schriftform.

1.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser MULDE DIREKT AGB aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen unverändert aufrecht.

1.5. Sämtliche, in diesen AGB verwendeten, Begriffe und Definitionen richten sich nach den relevanten, österreichischen Gesetzen in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere nach der letzten geltenden Fassung des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes .

1.6. Die Vertragssprache ist Deutsch.

2. Vertragsabschluss

2.1. Onlineportal www.mulde-direkt.at

Die Produkt-/Leistungspräsentation auf der Webseite stellt kein Angebot im Rechtssinne dar. Es handelt sich um eine Aufforderung an den potentiellen Kunden, selbst ein Angebot abzugeben. Die Bestellung des Kunden stellt das Angebot dar. Ein Vertrag kommt erst nach Annahme unsererseits zustande (siehe Vertragsabschluss 2.3.).

2.2. Bestellvorgang

Eine Bestellung ist nur möglich, wenn alle im Bestellformular mit „*“ bezeichneten Pflichtfelder ausgefüllt sind. Dem Kunden steht es frei, seine Angaben in der Bestellübersicht noch einmal zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren, bevor er seine Bestellung durch Klicken des Buttons „Mulde bestellen“  (paypal, Kreditkarte oder Bar)  an MULDE DIREKT sendet. Durch das Klicken des Buttons „Mulde  bestellen“ gibt der Kunde ein verbindliches Kaufangebot ab.. Dies stellt unsererseits noch keine Annahme des Angebots dar.

2.3. Bestellbestätigung, Vertragsabschluss

MULDE DIREKT versendet nach Eingang der Bestellung eine Benachrichtigungs-Email an die vom Kunden angegebene Email-Adresse, in welcher der Erhalt der Bestellung bestätigt und ihr Inhalt wiedergegeben wird (nachfolgend „Bestellbestätigung“ genannt). Die Bestellbestätigung stellt nicht die Annahme des Angebots durch MULDE DIREKT dar. Sofern MULDE DIREKT den Vertragsabschluss ablehnt, wird dies dem Kunden binnen 2 Werktagen ab Empfangsbestätigung per Email mitgeteilt. Mit Auslieferung der Ware ist die Bestellung/Angebot angenommen und damit gilt der Vertrag zwischen MULDE DIREKT und dem Kunden als abgeschlossen.

2.4. Vertragsspeicherung

Der Vertragstext (Bestellung) wird von MULDE DIREKT gespeichert:

2.5. Angebot und Annahme

 MULDE DIREKT ist nicht verpflichtet, die Vertretungsbefugnis der jeweils auftraggebenden Person zu prüfen, sondern darf von der Rechtmäßigkeit dessen Vollmacht ausgehen.

2.6. Im Falle der Auftragserteilung hat der Auftraggeber MULDE DIREKT alle ihm bekannten Gefährdungen (mechanische, elektrische, chemische

usw.) in seiner Sphäre mitzuteilen, welche MULDE DIREKT im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Auftrag betreffen könnten.

2.7. MULDE DIREKT steht es frei, die Dienstleistung selbst durchzuführen oder diese durch einen Subunternehmer durchführen zu lassen.

3. Information über das Rücktrittsrecht

3.1. Rücktrittsrecht bei Dienstleistung

Kunden haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angaben von Gründen von diesem Vertrag zurückzutreten. Die Rücktrittsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um das Rücktrittsrecht auszuüben, muss der Kunde die Firma MULDE DIREKT, office@saubermacher-baurecycling.at  mittels eindeutiger Erklärung über seinen Entschluss, von diesem Vertrag zurückzutreten, informieren. Der Kunde kann dafür das Muster-Rücktrittsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass der Kunde die Mitteilung über die Ausübung des Rücktrittsrechts vor Ablauf der Rücktrittsfrist absendet.

3.2. Folgen des Rücktritts

Bei Rücktritt vom Vertrag hat MULDE DIREKT dem Kunden alle Zahlungen, die MULDE DIREKT von ihm erhalten hat, einschließlich Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Kunde eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Rücktritt dieses Vertrages bei MULDE DIREKT eingegangen ist. Für diese Rückzahlung wird dasselbe Zahlungsmittel verwendet, das der Kunde bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Kunden wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Kunden wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. MULDE DIREKT kann die Rückzahlung verweigern, bis er den bereitgestellten Behälter wieder zurückerhalten hat.
Hat der Kunde verlangt, dass die Dienstleistung während der Rücktrittsfrist beginnen soll, so hat der Kunde MULDE DIREKT einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde MULDE DIREKT von der Ausübung des Rücktrittsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichtet hat, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

3.3. Verlust des Rücktrittsrechts

Es besteht kein Rücktrittsrecht, wenn MULDE DIREKT die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Kunde dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Rücktrittsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert.

4. Preise

4.1. Preise für die Entsorgung von Behälter sind Gesamtpreise und beinhalten die einmalige Anlieferung bzw. Zustellung und Abholung der Behälter unter gewöhnlichen Bedingungen (keine Anfahrts-/Aufstellungserschwernisse) sowie die Entsorgung des Abfalls und die Miete des Behälters für die Dauer von 14 Tagen.

4.2. Preise für den Kauf einer Ware sind Gesamtpreise.

4.3. Sämtliche Preise verstehen sich inklusive aller Steuern einschließlich Umsatzsteuern und Abgaben sowie Frachtkosten, sofern diese nicht gesondert ausgewiesen werden.

4.4. Allfällige Gebühren für die Einholung der Bewilligung der Benützung des öffentlichen Grundes sind vom Kunden direkt an die Behörde zu zahlen.

4.5. Im Falle der Übergabe anderer als in der Bestellung angegebene Abfallart bzw. anderer als für den jeweiligen Behälter vorab bei der Bestellung definierter Abfallarten hat der Kunde die tatsächlichen Kosten der umweltgerechten Beseitigung oder Verwertung der Abfallart zu zahlen.

4.6. Bei außergewöhnlicher Verunreinigung einer MULDE DIREKT Mulde hat der Kunde eine Reinigungskostenpauschale in der Höhe von € 100,– zu tragen.

4.7. Preisirrtümer vorbehalten. Ist der korrekte Preis höher, wird Kontakt mit dem Kunden aufgenommen.

4.8. Zusatzleistungen: MULDE DIREKT ist berechtigt, eine Bearbeitungspauschale für eine nachträgliche Korrektur der Rechnungsadresse, sonstiger Abrechnungsdaten, wie insbesondere. Bestellnummer, Objektnummer oder sonstiger wesentlicher Kundendaten (z.B. Firmenwortlaut) zu verrechnen.

5. Behältnisse und andere Betriebsmittel, Aufstellung/Bewilligung, Verkehrssicherung:

5.1. Die von MULDE DIREKT bereitgestellten Behältnisse (Behälter, Container, Mulden, Big Bag udgl) und anderen Betriebsmittel bleiben in deren Eigentum. Seitens MULDE DIREKT wird für die Reinheit und Dichtheit der Behältnisse keine Haftung übernommen. Für Schäden durch unsachgemäße Verwendung der bereitgestellten Behältnisse, insbesondere auch für Schäden durch unsachgemäße Befüllung (wie z.B.  flüssiger Beton) oder bei Beschädigungen durch Vandalismusakte haftet der Auftraggeber für die Kosten der Reparatur oder Neuanschaffung des Behältnisses/der Betriebsmittel.

5.2. Erfolgt die Bereitstellung der Abfälle in Behältern des Vertragspartners oder eines Dritten, so müssen diese den gesetzlichen Anforderungen entsprechend ausgeführt sein. Entsprechen diese Behälter nicht den gesetzlichen Anforderungen, ist MULDE DIREKT berechtigt, die geeigneten Behälter gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen. MULDE DIREKT ist berechtigt, diese Behältnisse mit eigenen Aufklebern zu versehen.

5.3. Der Aufstellungsort von Mulden und anderen Behältern ist vom Auftraggeber bekanntzugeben. Es ist Aufgabe des Kunden, den genauen Aufstellungsort zu bezeichnen und diesen Ort dem Fahrer zuzuweisen. In dieser Hinsicht ist der Fahrer das jeweiligen Hilfsorgan den Kunden. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass ein entsprechender Raum vor dem Container/Mulde freibleibt damit eine problemlose Abholung durchgeführt werden kann. Abholungen die aufgrund mangelnder räumlicher Verhältnisse nicht durchgeführt werden konnten werden in Rechnung gestellt.  Die Zufahrt zum Aufstellungsort muss für das Befahren mit Fahrzeugen über 7,5 to Gesamtgewicht geeignet und erlaubt sein. Eine problemlose Aufstellung und Abholung von Mulden und Entleerung von Behältern muss möglich sein. Ist dies nicht gewährleistet, hat der Auftraggeber alle Mehrkosten zu tragen, die durch die Verzögerung,  Erschwernis oder durch Abdrücke von Mulden oder Stützfüssen auf der vorliegenden Aufstellfläche (Beton, Asphalt etc.)  entstehen bzw. behält MULDE DIREKT sich vor, vom Vertrag zurückzutreten.

5.4. Die vorschriftsmäßige Sicherung und Beleuchtung der abgestellten Mulden und Behälter, insbesondere bei Benützung der Straße oder des Straßenrandes (Verkehrssicherungspflicht), obliegt dem Auftraggeber. Mulden und andere Behälter ohne Abdeckung sind vom Auftraggeber gegen witterungsbedingte Einflüsse (wie z.B. Regenwasser) zu schützen.

5.5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, vor Aufstellung von Mulden und anderen Behältern auf eigene Kosten die Zustimmung des Grundeigentümers bzw. die Zustimmung des Eigentümers einer zu befahrenden Privatstraße sowie bei Benützung von öffentlichen Grund die Bewilligung der zuständigen Behörden rechtzeitig einzuholen.

5.6. Die Behälter dürfen nur bis zu der von uns angegebenen Inhaltsgröße, bzw. bis maximal zur Behälteroberkante befüllt werden. Bei spezifisch schwerem Material (z.B. Aushub) ist mit uns Kontakt aufzunehmen, in welchem Maße eine Beladung möglich ist. Auf jeden Fall sind die Bestimmungen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (z.B. STVO, KFG, etc.) einzuhalten. Für um- oder Abladen resultierend aus der Überfüllung der Mulden hat der Kunde zu sorgen, etwaige Kosten aus sich darauf ergebenden Stehzeiten werden verrechnet. Für Überladungen der Mulden haftet ausschließlich der Kunde und wird uns in diesem Zusammenhang schad- und klaglos halten.

5.7. Eine Manipulation unserer Mulden durch den Kunden oder seine Auftragnehmer ist nicht zulässig. Jegliche Beschädigung an unseren Mulden durch den Kunden können von uns nach Aufwand in Rechnung gestellt werden. Eine Manipulation von Mulden mittels Kränen ist nur mit einer speziellen Kranmulde zulässig, es muss bei der Bestellung ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass eine Kranmulde benötigt wird. Für Schäden jeglicher Art bzw. Unfälle durch unsachgemäße Verwendung durch den Kunden lehnen wir jede Haftung ab, der Kunde wird uns in diesem Zusammenhang schad- und klaglos halten.

5.8. Vermietung Mobile WC:

Die Vermietung beinhaltet: Transport zum Bestimmungsort, Installation; bei langfristiger Vermietung regelmäßiges Service nach Angebot, Abfallentsorgung, Abtransport nach Beendigung der Vermietung. Der Beauftragte des Vermieters entscheidet den konkreten Aufstellungsort des WCs am Bestimmungsort (wegen der Möglichkeit der Durchführung von laufendem und Endservice).

Der Mietgegenstand kann dem Mieter nur aufgrund einer schriftlichen Bestellung übergeben werden, die vom Vermieter akzeptiert und bestätigt wurde. Der Mieter bestätigt die Übernahme durch die Unterschrift des Lieferscheins. Falls bei der Übergabe des Mietgegenstandes Defekte oder Schäden ersichtlich sind oder der Mietgegenstand nicht komplett geliefert wird, ist der Mieter verpflichtet, diese im Lieferschein zu vermerken.

Allgemeine Bedingungen für die Vermietung: Der Mieter ist verpflichtet, eine Beschädigung oder einen Verlust unverzüglich dem Vermieter zu melden und hat auf Wunsch des Vermieters eine polizeiliche Anzeige zu erstatten. Der Mieter darf keine der gemieteten Anlagen ohne die Zustimmung des Vermieters versetzen oder den Gegenstand der Vermietung einer dritten Person weitervermieten. Im Falle einer Beschädigung ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Reparatur inkl. Nebenkosten zu bezahlen. Wurden Beschädigung oder Verlust nicht umgehend an den Vermieter gemeldet, ist der Mieter verpflichtet, den Wiederbeschaffungspreis der betroffenen Sachen nach der gültigen Preisliste zu bezahlen. Bei Vernichtung oder Entwendung des Mietgegenstandes wird die Vermietung am Tage der Entscheidung des Vermieters darüber, dass der Gegenstand der Vermietung irreparabel beschädigt ist, oder aufgrund einer polizeilichen Anzeige, beendet. Das Datum, das im Angebot als Enddatum einer langfristigen Vermietung vermerkt ist, dient nur zur Orientierung. Der Preis für die Vermietung wird nach der tatsächlichen Mietdauer berechnet (bis zu dem Zeitpunkt des gewünschten Abholdatums, dieses muss mindestens eine Woche im Voraus dem Vermieter bekannt gegeben werden) durch den Mieter oder durch eine Beendigung des Mietverhältnisses. Bei kurzfristiger Vermietung ist dieses Datum verbindlich, sofern nicht anders vereinbart wurde. Bei der Übergabe/Übernahme der Mietgegenstände am Bestimmungsort ist der Mieter verpflichtet, eine befugte Person vor Ort zu haben, die die Mietgegenstände übernehmen und den Lieferschein unterschreiben darf. Der Mieter darf keine Wartungsarbeiten, Reparaturen oder sonstige Eingriffe (Bohren, Nieten, u. dergl.), Überdeckung der Werbeflächen und/oder des Logos des Vermieters u. dergl. am Mietgegenstand durchführen. Führt der Mieter technische Änderungen ohne die Zustimmung des Vermieters durch, ist der Mieter verpflichtet, eine etwaige Wertminderung oder die Reparaturkosten des Mietgegenstandes dem Vermieter zu erstatten. Der Mieter hat sicherzustellen, dass keine anderen Stoffe wie z. B. Öle, Farben, Schwermetallstoffe, Giftstoffe u. dergl. in die Fäkalientanks gelangen. Diese Stoffe könnten anschließend Probleme in der Abwasserreinigungsanlage verursachen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sämtliche nachträglich entstandene Kosten (auch fremde Folgekosten) für die Beseitigung dieser Stoffe zu erstatten. Sollte sich der Mieter für die Stornierung einer von dem Vermieter bestätigten Bestellung der Dienstleistungen entscheiden und falls die schriftliche Stornierung der verbindlichen Bestellung dem Vermieter nicht spätestens 3 Arbeitstage vor dem vereinbarten Tag der Installation zustellt wird, werden dem Mieter eine Stornogebühr in der Höhe von 5% der Gesamtkosten und sonstige angefallene Nebenkosten, die mit der stornierten Bestellung zusammenhängen, berechnet. Der Mieter ist verpflichtet, die vereinbarte Miete auch für die Zeit zu bezahlen, wenn der Gegenstand der Vermietung wegen Gründen, die durch den Mieter verursacht oder verschuldet wurden, außer Betrieb ist. Falls der Mieter den Vermieter nicht über die Beendigung der Miete innerhalb der Frist von 7 Tagen im Voraus benachrichtigt, ist es nicht möglich, eventuelle Einsprüche bezüglich der Beendigung der Vermietungsfrist zu berücksichtigen. Der Vermieter ist berechtigt, die Vermietung sofort zu beenden, falls er den Mietgegenstand als gefährdet betrachtet, der Mieter hat in diesem Fall keinerlei Anspruch auf Schaden- oder Kostenersatz. Der Vermieter und der Mieter des Mietgegenstandes haben das Recht, den Stand und die Anbringung des Gegenstandes der Vermietung jederzeit zu überprüfen, der Mieter ist weiter mit dem kostenfreien Eintritt eines Vertreters des Vermieters und/oder des Besitzers des Mietgegenstandes zum Zweck einer Prüfung auf das Grundstück wo sich der Mietgegenstand befindet, einverstanden. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter alle wichtigen Änderungen in Bezug auf den aufgestellten Mietgegenstand unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Der Vermieter ist berechtigt, die Vermietung einseitig aufzukündigen und den Abtransport des Mietgegenstandes vorzunehmen, wenn der Mieter mit der Bezahlung einer Rechnung für die Dienstleistungen/für die Vermietung mindestens 14 Tage nach Ende der Zahlungsfrist der Rechnung im Verzug ist.   

Sicherung der Mobilanlage:  Der Mieter ist verpflichtet, die Mobilanlage in einem höchstmöglichen Maß gegen Entwendung, Beschädigung und Vandalismus zu sichern. Eine zulässige (den Versicherungsbedingungen entsprechende) Sicherung des mobilen WC´s ist die Sicherung durch ein Seil oder eine Kette mit einem Querschnitt von mindestens Querschnitt 1cm² und das Abschließen mit einem Vorhängeschloss, dessen Bügel mindestens 12 mm Durchmesser haben muss. Die Verankerungspunkte müssen fix und stabil verankert sein und grober Gewalt standhalten. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass sich die Versicherung von beweglichen Mietgegenständen nicht auf Mobilanlagen bezieht, die nicht nach den oben erwähnten Bedingungen gesichert sind. Hat der Mieter die Anlagen nicht nach den oben angeführten Standards durchgeführt, ist der Vermieter im Schadensfalle berechtigt, Schadenersatz in der Höhe des Einkaufspreises oder der Reparaturkosten der gestohlenen oder beschädigten Sache vom Mieter einzufordern.

Was ist im Falle von Vandalismus oder Diebstahl zu tun? Der Mieter ist verpflichtet im Falle von Vandalismus oder Diebstahl unverzüglich eine Anzeige bei der nächsten Polizeidienststelle zu erstatten, unverzüglich den Vermieter zu informieren und das erhaltene Protokoll unaufgefordert an den Vermieter weiterzuleiten. Falls der Mieter den Verlust nicht berichtet, ist er verpflichtet, den Gesamtpreis des Mietgegenstands nach der gültigen Preisliste des Vermieters zu erstatten. Beschädigungen und fehlende Mietgegenstände oder fehlende Teile davon Sollten zurückgegebene Mietgegenstände beschädigt sein (oder Teile fehlen), ist der Mieter zum Kostenersatz (der Reparaturkosten oder der Wiederbeschaffungskosten der fehlenden Teile) verpflichtet. Bekommt der Vermieter nach der Beendigung des Mietverhältnisses die Mietgegenstände nicht zurück, ist der Mieter verpflichtet, den Gesamtpreis zu erstatten. In beiden Fällen wird der Schaden in einem Schadensprotokoll identifiziert. Der Mieter kann einen Versicherungsfall bei seiner Versicherungsgesellschaft aufgrund der Haftpflichtversicherung des Unternehmers geltend machen.

6. Eigentumsverhältnisse:

6.1. Die übernommenen Abfälle gehen mit Einbringen in die bereitgestellten Behälter ersatzlos in das Eigentum von MULDE DIREKT über, sofern keine gesetzlichen und/oder vertraglichen Bestimmungen dagegensprechen.

6.2. Beim Handel mit Abfällen geht das Eigentum sofort mit Übergabe des Materials an den Übernehmer über.

6.3. Bei Einkauf oder Verkauf von Waren und Altstoffen geht das Eigentum mit Übergabe der Ware und Kaufpreisbegleichung über, sofern keine gesetzlichen und/oder vertraglichen Bestimmungen dagegensprechen.

6.4. An Abfällen, für die MULDE DIREKT keine Sammelerlaubnis hat, insbesondere strahlende oder explosive Stoffe, erlangt MULDE DIREKT kein Eigentum.

7. Elektronische Auftragsabwicklung, Zustimmung, Rechnungs- und Auftragsdatenpflege, Einspruch

7.1. MULDE DIREKT behält sich vor, auch mittels digitalem Datenaustausch zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer wie auch Subunternehmern zu arbeiten.

7.2. Sämtliche für die Auftragsabwicklung erforderlichen Papiere, insbesondere Rechnungen, Lieferscheine, Wiegescheine, Stundenaufzeichnungen usw. werden elektronisch erfasst.

7.3.  Eine Unterfertigung des Lieferscheines oder des Wiegescheines durch Auftragnehmer, Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten stellt keine Voraussetzung für die Verbindlichkeit der diesbezüglichen Rechnung dar.

7.4. Der Vertragspartner erteilt die widerrufbare Zustimmung zur Zusendung der Rechnung und sonstiger Auftragspapiere, wie insbesondere Lieferscheine, Wiegescheine, Stundenaufzeichnungen usw. in den elektronischen Formaten .doc, .rtf, .pdf oder .xml per E-Mail, als E-Mail Anhang,  an die vom Vertragspartner bekannt gegebenen Kommunikationsdaten (E-Mail- Adresse). Der Vertragspartner hat als Empfänger dieser digitalen Daten dafür zu sorgen, dass diese ordnungsgemäß zugestellt werden können und technische Einrichtungen wie etwa Filterprogramme und Firewalls entsprechend adaptiert sind.

7.5. Der Vertragspartner hat seine Kommunikationsdaten und alle sonstigen auftragsrelevanten Daten sowie deren allfällige Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen, widrigenfalls eine Bearbeitungsgebühr gemäß Punkt 4.8. verrechnet wird. Zusendungen von Rechnungen an die vom Vertragspartner zuletzt bekannt gegebenen Kommunikationsadressen gelten diesem als zugegangen.

7.6. Der Vertragspartner ist nur binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum berechtigt, schriftlich einen begründeten Einspruch gegen eine falsche Rechnung zu erheben bzw. die Korrektur einer fehlerhaften Rechnung zu verlangen.

8. Zahlung

8.1. Zahlungsarten

Ist keine andere Zahlungsart vereinbart, verpflichtet sich der Kunde zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bereits bei Vertragsabschluss.

MULDE DIREKT akzeptiert folgende Zahlungsarten: PayPal, Kreditkarte (Visa, Mastercard) oder Barzahlung bei Anlieferung.

8.2. Die Rechnungslegung erfolgt nach Erbringung der Leistung aufgrund der Lieferscheine, der Wiegescheine, oder anderer von MULDE DIREKT geführten Aufzeichnungen.

8.3. Der Vertragspartner von MULDE DIREKT ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung durch MULDE DIREKT zur Gänze, sondern nur hinsichtlich eines angemessenen Teiles zurückzubehalten. Bietet MULDE DIREKT dem Vertragspartner eine angemessene Sicherstellung an, so entfällt auch dieses Recht zur teilweisen Zurückbehaltung bzw. Zahlungsverweigerung.

8.4. Der Vertragspartner ist keinesfalls berechtigt, Zahlungen wegen Nicht-Unterfertigung des Lieferscheines oder des Wiegescheines zu verweigern, insbesondere wenn eine Unterfertigung innerhalb vertretbaren Zeitraumes (z.B. wegen der Abwesenheit eines Zeichnungsbefugten, Betriebsurlaub, Abholung außerhalb der Geschäftszeiten) nicht möglich oder zumutbar war. 

8.5. Eine Aufrechnung durch den Vertragspartner mit Gegenansprüchen welcher Art immer ist ausgeschlossen, es sei denn diese Gegenansprüche sind rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder wurden von MULDE DIREKT ausdrücklich schriftlich anerkannt.

9. Übernahme der Abfälle:

9.1. MULDE DIREKT übernimmt nur Abfälle, gefährliche Abfälle, Altstoffe udgl, die keine strahlenden oder explosiven Stoffe enthalten. Übernommene Altöle dürfen keine giftigen, ätzenden und/oder korrosiv wirkenden Stoffe enthalten. Der Übergeber ist für die richtige Klassifikation des Abfalls verantwortlich und haftet für alle Schäden, die MULDE DIREKT oder  Dritten durch falsche und/oder unzureichende Bezeichnung oder Klassifikation und/oder Zuordnung der Abfälle, gefährlichen Abfälle, Altöle, oder Altstoffe entstehen. Im Zweifelsfall erfolgt die endgültige Einordnung in eine der angeführten Abfallgruppen laut Ö-Norm S 2100 und der Verordnung über die Festsetzung von gefährlichen Abfällen in

den jeweils geltenden Fassungen nach einer von MULDE DIREKT auf Kosten des Auftraggebers durchgeführten Laboranalyse. Das Ergebnis der durchgeführten Analyse ist für beide Seiten bindend.

9.2. Wenn übergebener Abfall (Material) nicht den Kriterien des Angebots entspricht, behält sich MULDE DIREKT eine Nachsortierung gegen angemessenes Entgelt vor. Falls eine Nachsortierung, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich oder unzumutbar ist, insbesondere wegen zu starker Verunreinigung des Materials, wird dieses im Falle von nicht gefährlichem Abfall als Gewerbeabfall und im Falle von gefährlichem Abfall entsprechend der durchgeführten Analyse übernommen und verrechnet sowie einer dem AWG entsprechenden Verwertung zugeführt.

9.3. Prinzipiell sind vom Auftraggeber alle Abfälle in gesetzlich vorgeschriebenen, technisch einwandfreien Behältnissen einschließlich der entsprechenden Dokumentation (z.B. Lieferschein, Mengenaufzeichnungen, Abfallklassifizierung etc.) an MULDE DIREKT zu übergeben. Ist die Dokumentation nicht entsprechend kann seitens MULDE DIREKT die Annahme verweigert werden. Sind die Behältnisse ungeeignet, ist MULDE DIREKT berechtigt, diese gegen angemessenes Entgelt durch geeignete Behältnisse auszutauschen.

9.4. MULDE DIREKT kann vom Auftraggeber verlangen, dass strahlende oder explosive Stoffe oder Abfälle für welche MULDE DIREKT keine Abfallsammlungsberechtigung besitzt, oder Altöle, die giftige, ätzende und/oder korrosiv wirkende Stoffe enthalten und/oder aufgrund von Rechtsnormen geltende Grenzwerte überschreiten, wieder abgeholt werden. Bei Verweigerung der Rücknahme und/oder bei Gefahr in Verzug kann MULDE DIREKT eine Beseitigung oder Verwertung veranlassen. Die damit zusammenhängenden Schäden sowie die Kosten der Sortierung, der Zwischenlagerung und der Ersatzvornahme werden zur Gänze vom Auftraggeber getragen.

9.5. Wenn MULDE DIREKT, aus welchem Grund auch immer, die Berechtigung zur Sammlung, Behandlung oder Verwertung einzelner Stoffe verliert, ist sie berechtigt, die Übernahme dieser Stoffe zu verweigern.

9.6. Im Falle der Anlieferung unrichtig bezeichneter Abfälle hat der Übergeber die Kosten der Sortierung, Zwischenlagerung, Manipulation und der Ersatzvornahme zu tragen.

9.7. Falls bezüglich der richtigen Kennzeichnung des Abfalls Zweifel bestehen, ist MULDE DIREKT berechtigt, den angelieferten bzw. bereitgestellten Abfall auf Kosten des Auftraggebers untersuchen zu lassen. Das Ergebnis ist für die Entsorgung und Kostenabrechnung verbindlich. Für die Bestimmung der Menge des Abfalls ist die Wiegung durch MULDE DIREKT oder eine von ihr namhaft gemachte dritte Stelle maßgeblich. Eine Preisgruppeneinstufung durch MULDE DIREKT aufgrund eingesandter Muster und Proben ist stets unverbindlich. Die Entsorgungskosten werden auf Basis des Bruttogewichtes berechnet. Erfolgt die Übernahme von Abfällen, gefährlichen Abfällen und Altölen in Fässern oder sonstigen Gebinden berechnen sich die Entsorgungskosten auf Basis des Bruttogewichtes inklusive Fässern oder Gebinden. Verbindliche Anbote können ausschließlich nach von MULDE DIREKT selbst durchgeführten Probenahmen abgegeben werden.

9.8. Bei vereinbarter Verwiegung von Abfällen erfolgt die Verwiegung durch geeichte Waagen unter Einhaltung der maßgebenden Vorschriften, insbesondere der gesetzlich vorgegebenen Teilung, Min- und Maxlasten und Fehlergrenzen, die die Übermittlung der Daten für die Verrechnung ermöglichen. Sollte im Einzelfall wegen einer Störung oder Ausfalls der Waage ein einzelnes Wiegeergebnis nicht oder nur fehlerhaft vorliegen (Einzelwiegefehler) und die Übermittlung dieser Daten nicht möglich sein, ist dies dem Auftraggeber bekannt zu geben. Bei Vorliegen eines Einzelwiegefehlers ist der Durchschnittswert der letzten drei fehlerfreien Verwiegungen als Verrechnungsbasis heranzuziehen.

Sollte wegen des Ausfalls der Waage für die gesamte Abfuhrtour das gesamte Wiegegewicht nicht oder nicht fehlerfrei vorliegen (Gesamtwiegefehler), ist der Auftragnehmer berechtigt, die Sammlung der Behälter zu verrechnen und jenes Sammelgewicht als Verrechnungsbasis zur Verfügung zu stellen, das auf der geeichten Brückenwaage vor  Entleerung des betroffenen Sammelfahrzeuges festgestellt wird.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Bezahlung einer einzelnen oder gesamten Entsorgung wegen Wiegefehlers zu verweigern. Es obliegt dem Auftraggeber, den Verrechnungsmodus auch bei Vorliegen eines Einzel – und/oder Gesamtwiegefehlers in diesem Sinn in der Abfuhrordnung zu berücksichtigen.

10. Abholung:

10.1. Im Falle einer vereinbarten Abholung durch MULDE DIREKT erfolgt diese durch LKW.   Hiebei steht es MULDE DIREKT frei, die Abholung selbst durchzuführen oder diese durch einen Dritten (Subunternehmer, Co-Partner) durchführen zu lassen.

10.2. Die abzuholenden Abfälle, gefährlichen Abfälle müssen den Erfordernissen des Pkt. 8.1 entsprechen und gut zugänglich sein. Handelt es sich um gefährliche Güter im Sinne des ADR, GGBG und/oder RID haben diese den jeweiligen Verpackungsvorschriften zu entsprechen.

10.3. Mehrkosten für Warte- und Stehzeiten bei der Abholung, der Übernahme oder der Entladung der Abfälle, sowie die Kosten für vom Auftraggeber veranlasste Leerfahrten sind von diesem zu tragen. Von uns genannte Termine sind unverbindliche Terminavisos und somit freibleibend. Der Kunde ist nicht berechtigt bei Verzögerung unserer Leistungen Ansprüche jeglicher Art gegen uns zu stellen.

11. Höhere Gewalt:

Bei einem Ereignis höherer Gewalt ist die davon betroffene Partei befreit, jene Pflichten, deren Erfüllung durch das Ereignis der höheren Gewalt unmöglich oder unangemessen geworden sind, für die Dauer seiner Wirkung zu erfüllen. Höhere Gewalt sind Ereignisse, die von außen eintreten und weder vorhergesehen noch durch vernünftiges Verhalten abgewendet werden können, wie z.B. Konfiszierung, hoheitliche Eingriffe, Krieg, Unruhen, Naturkatastrophen, Pandemien und Streik. Falls ein Ereignis höherer Gewalt länger als einen Monat andauert, können beide Partner den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist beenden. In einem solchen Fall bestehen keine Entschädigungs- oder Schadensersatzforderungen.

 12. Gewährleistung, Schadenersatz:

12.1. Der Auftraggeber haftet allein für die Folgen und Schäden, die in Folge ungeeigneter Behältnisse und/oder fehlender, unleserlicher oder unrichtiger Kennzeichnung sowie durch Einbringung falscher Abfälle entstanden sind bzw. entstehen werden.

12.2. Der Vertragspartner haftet für Schäden, die durch Verlust oder unsachgemäßer Handhabung/ Verwendung der Abfallbehälter oder durch Vandalismusakte entstehen, insbesondere durch Überschreitung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes des Abfallbehälters oder durch nicht ordnungsgemäße oder konsenslose Aufstellung des Abfallbehälters, wie etwa konsenslosem Aufstellen auf öffentlichem Grund oder Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. MULDE DIREKT haftet nicht für etwaiger Schäden an einer Privatstraße bzw. für durch das Müllfahrzeug verursachte Flurschäden. Der Vertragspartner haftet Saubermacher für durch den Straßenzustand bedingte Schäden am LKW. Der Vertragspartner hat MULDE DIREKT hinsichtlich geltend gemachter Ansprüchen schad- und klaglos zu halten. Dies gilt insbesondere z.B. auch dann, wenn Privatstraßen bzw. Privatgrundstücke benützt werden müssten und die Eigentümer keinen Forderungsverzicht bezüglich Behebung etwaiger Schäden durch die LKWs  abgeben.

12.3. Der Vertragspartner von MULDE DIREKT ist zur sofortigen Überprüfung der von MULDE DIREKT erbrachten Leistungen verpflichtet und hat MULDE DIREKT etwaige Mängel innerhalb von drei Tagen ab Leistungserbringung schriftlich unter genauer Spezifikation des Mangels mitzuteilen, andernfalls sämtliche Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche des Vertragspartners erlöschen.

12.4. MULDE DIREKT ist in jedem Fall berechtigt, etwaige Mängel nach ihrer Wahl durch Verbesserung oder Austausch binnen angemessener Frist zu beheben. Ein Anspruch auf Preisminderung ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Im Falle einer Mängelbehebung durch MULDE DIREKT tritt keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist ein.

12.5. Behebt der Vertragspartner innerhalb der Gewährleistungsfrist, welche einvernehmlich 6 Monate beträgt, einen Mangel selbst, hat MULDE DIREKT für die dadurch entstandenen Kosten nur dann aufzukommen, wenn MULDE DIREKT dieser Verbesserung durch den Vertragspartner zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

12.6. MULDE DIREKT haftet nicht für Schäden, die infolge gebrauchsbedingter Abnützung, unrichtiger Benützung, Vandalismus, höhere Gewalt oder außerhalb der normalen Betriebsbedingungen liegender Umstände entstehen.

12.7. Beanstandungen, Reklamationen sowie Ersatzansprüche aus einer allfälligen Beschädigung durch Behälter oder Fahrzeuge von MULDE DIREKT müssen innerhalb von 8 Tagen schriftlich geltend gemacht werden, widrigenfalls sie als verfallen und erloschen gelten.

12.8. Für allfällige Fristverzögerungen bei der Auftragsdurchführung oder verspätete Abholungen übernimmt MULDE DIREKT keinerlei Haftung. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, in diesem Zusammenhang MULDE DIREKT gegenüber keinerlei Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

12.9. Eine Inanspruchnahme von MULDE DIREKT aus dem Titel des Schadenersatzes ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Vertragspartner zu beweisen.

13. Beseitigung, Verwertung:

MULDE DIREKT behält sich vor, übernommene Abfälle oder Teile davon anstelle der Beseitigung oder der Behandlung einer  Verwertung zuzuführen.

14. Einwilligung zu Werbung (Newsletter)

 Der Vertragspartner erteilt die jederzeit widerrufbare Zustimmung, über Produkte, Dienstleistungen und sonstige unternehmensbezogenen Informationen telefonisch oder durch Zusendung von E-Mails, insbesondere Newsletter, von MULDE DIREKT informiert zu werden. Der Vertragspartner kann seine Zustimmung zum Erhalt solcher E-Mails oder Werbeanrufe jederzeit wie folgt widerrufen: Rücksendung des E-Mails an die Absenderadresse mit dem Hinweis „Bitte keine weiteren Werbe-E-Mails“ oder “Bitte keine weiteren Anrufe zum Zwecke der Werbung“ oder telefonische Bekanntgabe, dass Werbeanrufe oder Newsletter nicht erwünscht sind.

15. Datenschutz

MULDE DIREKT verarbeitet personenbezogene Daten, wie Name bzw. Firmenname, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Sprache, UID-Nr., Branche, Branchencode, Ansprechperson (Name, Funktion im Unternehmen, Telefonnummer und E-Mail-Adresse) zur Auftragsabwicklung, zur Pflege der Kundenbeziehungen und für Werbung. Zum Zwecke der Auftragsabwicklung dürfen  die dafür erforderlichen Daten an Subunternehmer und Co-Partner weitergeleitet werden. Hinsichtlich des Datenschutzes gelten die Bestimmungen der Datenschutzerklärung, abrufbar unter     www.mulde-direkt.at/ datenschutzerklaerung  

 16. Verbrauchergeschäfte

Liegt ein Verbrauchergeschäft im Sinne des § 1 Abs.1 Konsumentenschutzgesetzes(KSchG) vor und stehen zwingende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Wirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB entgegen, so gilt als vereinbart, dass an Stelle der entsprechenden Bestimmungen der AGB die diesbezüglich zwingenden Normen des KSchG treten. Alle übrigen Bestimmungen dieser AGB bleiben jedoch vollinhaltlich aufrecht.

17. Schlussbestimmungen

17.1. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit dieser AGB im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall ist der jeweilige Vertragspartner verpflichtet, im schriftlichen Einvernehmen mit MULDE DIREKT die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt und rechtlich zulässig ist.

17.2. Auf alle Verträge zwischen MULDE DIREKT und ihren Kunden ist österreichisches materielles und formelles Recht anzuwenden.

17.3. Für alle Streitigkeiten zwischen MULDE DIREKT und ihren Vertragspartnern wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien vereinbart.

18. Mit Kenntnisnahme der vorstehend allgemeinen Geschäfts- bedingungen durch den Besteller gelten diese als angenommen.

Bei wiederholten Bestellungen gelten die einmal zur Kenntnis genommenen allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle weiteren Bestellungen oder Anlieferungen. Bei mündlicher oder fernmündlicher Auftragserteilung gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen.

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